FAQ - Häufig gestellte Fragen

Kann mein Baby Ultraschallwellen hören und die Hitze spüren?

Die werdende Eltern fragen sich häufig, ob und wie viel ihr Kind vom Ultraschall hört, spürt oder ob es dadurch geschädigt werden könnte.
Ultraschall ist eine Schallwelle, die mechanische Wirkungen und Temperaturerhöhungen in den von ihr durchlaufenen Geweben hervorruft. Die Frequenzen beim diagnostischen Ultraschall betragen in etwa 5 bis 10 Megahertz. Das sind 5 bis 10 Millionen Schwingungen pro Sekunde.
Der Hörbereich des menschlichen Ohrs reicht jedoch nur von etwa 16 Hertz bis maximal 20.000 Hertz. Wesentlich höhere Frequenz wie in der Ultraschall vorkommen können eine Reihe von Tieren, zum Beispiel Mäuse, Hunde, Delfine und Fledermäuse hören. Somit kann Ihr Baby die Ultraschallwellen nicht hören.
Der Ultraschall wird bei der Untersuchung nicht kontinuierlich, sondern in kurzen, rasch aufeinander folgenden Impulsen freigesetzt. Dass die Pulswiederholungsrate zu einem akustischen Phänomen beim Ungeborenen führt, wurde bislang nicht nachgewiesen.

Auch besteht kein Risiko, dass es durch die vorgeburtliche Ultraschalluntersuchung zu einer gefährlichen Erwärmung des Kindes kommt. Lediglich bei einer längeren, über mehrere Minuten dauernden, gepulsten Doppleruntersuchung kann im Tierversuch einen Temperaturanstieg von bis zu 4 Grad Celsius erzielt werden. Dieses spezielle Ultraschall-Verfahren kommt im Rahmen der Schwangerenvorsorge nur dann zum Einsatz, wenn der Ultraschallspezialist Herz und Gefäße des Ungeborenen untersucht. Diese Untersuchung dauert jedoch nur wenige Sekunden, so dass es zu keiner relevanten lokalen Temperaturerhöhung kommen kann.
Auch wenn insgesamt derzeit keine Hinweise für eine Schädigung für das Ungeborene durch eine Ultraschalluntersuchung kommt, gilt in der Ultraschall-Diagnostik trotzdem das sogenannte ALARA-Prinzip ("as low as reasonably achievable"): So viel wie nötig, so wenig wie möglich

 

Wie früh kann man das kindliche Geschlecht bestimmen?

Das Geschlecht des ungeboren Kindes kann mit hoher Sicherheit im Rahmen des 2. Ultraschallscreenings ermittelt werden. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Geschlechtsbestimmung kein obligater Teil der Mutterschaftsvorsorge ist.

Erfahrene Ultraschall-Spezialisten können das fetale Geschlecht relativ sicher auch in der 12. Schwangerschaftswoche erkennen. Das Geschlecht der Feten darf jedoch erst nach Ablauf der 14. SSW mitteilen werden, d.h. ab der 14+0 SSW (Gendiagnostik-Gesetz)

Wird bei der Untersuchung auch immer 3D/4D Aufnahmen gemacht?

Immer mehr Patientinnen interessieren sich für die Möglichkeiten des 3D/4D-Ultraschalls. Dabei steht sicher das faszinierende Bild im Vordergrund. Wir sehen in diesem modernen Verfahren in erster Linie eine ergänzende Maßnahme bei speziellen Fragestellungen. Aus diesem Grund setzen wir die 3D/4D-Technik besonders dann ein, wenn wir dadurch zusätzliche diagnostische Hinweise erwarten können und es die Untersuchungsbedingungen zulassen.

Eine 3D/4D-Darstellung ohne Grund führen wir in der Routine-Diagnostik nicht durch.
Diese Zusatz-Verfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge verankert. Diese Zusatzdiagnostik kann bei Ihnen als selbst zu tragende Leistung durchgeführt werden, wir führen diese Darstellung jedoch nur mit einer vorherigen gezielten Fehlbildungsdiagnostik durch.

Kann man von der Untersuchung ein Video aufnehmen?

Direkt im Anschluss an die Untersuchung erhalten Sie einige 2D Bilder. Ihre Frauenärztin/Ihr Frauenarzt erhält ebenfalls im Anschluss einen schriftlichen Befund via Postweg.

Eine Videoaufnahme ist ausschließlich für die medizinische Dokumentation vorgesehen und kann Ihnen daher nicht zur Verfügung gestellt werden.

Können die Geschwister-Kinder bei der Untersuchung dabei sein?

Während der Untersuchung konzentrieren wir uns ganz auf Sie und auf Ihr ungeborenes Kind. Deshalb bitten wir Sie, für diese sehr anspruchsvolle Untersuchung die kleinen Geschwisterkinder nicht mitzubringen.

Zurzeit haben wir in unseren Praxisräumen leider keine Möglichkeit der Kinderbetreuung.

Was muss ich zur Untersuchung mitnehmen?

Zur vereinbarten Untersuchung bitten wir Sie Ihrem Mutterpass, evtl. vorhandene Befunde und Arztbriefe, Versichertenkarte und ggf. einen gültigen Überweisungsschein zur Mit- und Weiterbehandlung mitzubringen.

WARUM WIRD BEI SELBSTZAHLERN EIN GERINGERES HONORAR ABGERECHNET ALS BEI PRIVATPATIENTEN?

Die Berufsordnung für Ärzte regelt die Bemessung des Honorars. Grundsätzlich ist danach die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) maßgebend. Für die ärztlichen Leistungen ist dort ein Gebührenrahmen vorgesehen, so dass von Fall zu Fall erhebliche Unterschiede möglich sind. Nach der Berufsordnung ist dabei insbesondere „auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen“.

Dieser Verpflichtung entsprechen wir dadurch, dass bei Selbstzahlern, die gesetzlich versichert sind, das Honorar für die ärztlichen Leistungen im unteren Bereich der vorgegebenen Gebührenordnung angesetzt wird. Denn in der Regel verfügen gesetzlich Versicherte nicht über das erforderlich hohe Einkommen, das für die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung Voraussetzung ist.